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Mehrwertsteuer-Erhöhung

Von 16 auf 19 % - Handlungsalternativen für Spas

Die Mehrwertsteuer steigt – was tun Sie als Wellness-Betrieb? Ab dem 01.01.2007 wird die Mehrwertsteuer von derzeit 16 % auf 19 % angehoben. spa concept skizziert Ihre Handlungsalternativen und deren Folgen.

Mit der Zustimmung zum Haushaltsbegleitgesetz 2006 trägt der Bundesrat die Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2007 um drei Prozentpunkte von 16 auf 19 % mit. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % soll dagegen unverändert bleiben. Der neue Umsatzsteuersatz findet auf alle Umsätze Anwendung, die ab dem 1. Januar 2007 ausgeführt werden. Ein Blick über den Tellerrand zeigt: Selbst mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % befinden wir uns im europäischen Durchschnitt, gleichauf mit unseren Nachbarstaaten Niederlande und Tschechien. Frankreich, Italien und Österreich haben höhere Umsatzsteuersätze. Die „Gefahr“ weiterer Erhöhungen ist demnach für die Zukunft nicht auszuschließen.

Einer der Hauptkostenfaktoren für Wellness-Betriebe ist die Energie. Die Energiekosten sind in den letzten Jahren signifikant gestiegen. Wie schon bei der letzten Mehrwertsteuererhöhung oder der Euro-Umstellung werden in den unterschiedlichsten Branchen in diesem Zuge echte Preiserhöhungen stattfinden. Dies gilt es unter den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch für Wellness-Betriebe ernsthaft zu erwägen.

Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die vom Endverbraucher getragen werden soll (siehe Kasten). Damit sind alle Unternehmen als Steuerschuldner verpflichtet, diese Steuer einzuziehen. Dabei ist es dem Staat gleich, wie der abzuführende Steuerbetrag in die Preiskalkulation eingerechnet wird. Jeder Wellness-Betrieb muss sich demnach selbst die Frage stellen: Gebe ich die drei Prozent über Verkaufs- und Behandlungspreise an den Kunden weiter oder werden keine Änderungen in der Preiskalkulation durchgeführt?

Möglichkeit 1: keine Weitergabe der 3 %. Dies bedeutet – vorausgesetzt der Betrieb bewegt sich in der Gewinnzone – eine Gewinnschmälerung von 3 %. Jedoch nur auf den ersten Blick. Auf den zweiten Blick wird die Gewinnschmälerung deutlich höher ausfallen, denn wenn Kosmetiklieferanten, Dienstleister (z.B. Wäscherei) usw. des Spas eine echte Preiserhöhung durchsetzen und ihre Preise erhöhen, verteuert sich für das Spa der Einkauf, gleichzeitig reduziert sich der Umsatz, da ja in diesem Fall die 3 % Mehrforderung des Staates vom bestehenden Umsatz abgeführt werden muss. Die Gewinnschmälerung schlägt also zweifach zu: höhere Kosten und geringerer Umsatz. Bei einem Bruttoumsatz von 500.000 € und 3 % höherer Umsatzsteuer verabschieden Sie sich also 2007 von 15.000 € Nettoumsatz – der Kollateralschaden durch Preissteigerungen der Zulieferer ist noch nicht berücksichtigt.

Möglichkeit 2: exakte Weitergabe der 3 %. In diesem Fall wird genau der sich ergebende Erhöhungsbetrag an den Kunden weitergegeben.
Betreiben Sie ein Hotel mit Wellness- oder Fitnessclub, der monatlich den Beitrag seiner Mitglieder einzieht, so können Sie eine Weitergabe des Betrages durch einen Brief kommunizieren und die Einzüge ab dem 01.01.2007 mit dem veränderten Betrag veranlassen (bitte dabei die 4-Monats-Regel berücksichtigen lt. § 29 UstG).
Doch wie geht man bei Gutscheinen, Zehnerkarten für Massage o.Ä. vor? Es ist sicherlich nicht angenehm für den Kunden, wenn er an der Rezeption gebeten wird, den Erhöhungsbetrag nachzuzahlen. Zwar könnten Sie laut § 29 UstG diese Weitergabe untermauern, es ist aber fraglich, ob dieser Kunde dann Kunde bleibt bzw. zu Folgekäufen motiviert wird.
Für eine möglichst kundenfreundliche Weitergabe der 3 % ließe sich in Mailings oder per Aushang/Flyer im Spa auf die ab dem 01.01.2007 veränderte Preisstruktur hinweisen. Gleichzeitig kann für einen knapp bemessenen Zeitraum die Einlösung zu den alten Konditionen angeboten werden.
Entscheidet man sich für die exakte Weitergabe, so werden ab dem 01.01.2007 die Preislisten dementsprechend angepasst. Spätestens dabei wirft sich die Frage auf ob ein Behandlungspreis von 100,00 Euro, der nach der exakten Weitergabe bei 102,59 Euro liegt, tatsächlich einem „griffigen“ Verkaufspreis entspricht.

Möglichkeit 3: die echte Preiserhöhung. Fällt die Entscheidung zugunsten einer echten Preiserhöhung, empfiehlt es sich, diese noch in diesem Jahr umzusetzen. Auch hier sollten Stammkunden für einen kurz bemessenen Zeitraum ein Vorzugsangebot erhalten. So entsteht eine Geste des Vorzugs und man hat für spätere mögliche Diskussionen ein Argument an der Hand. Ein weiteres Argument: die immer weiter steigenden Lebenshaltungskosten. Man sollte bedenken: Für eine wohl durchdachte und angemessene Preiserhöhung sind Entschuldigungen gegenüber dem Kunden nicht angebracht. Im Gegenteil, damit wird ein schlechtes Gewissen suggeriert. Es handelt sich aber um eine notwendige Anpassung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die die Qualität des Angebotes für den Kunden sichert, was auch so kommuniziert werden sollte.

Das Fazit: Aus wirtschaftlicher Sicht muss die Mehrwertsteuer weitergegeben werden. Dies sollte insbesondere gegenüber Stammkunden rechtzeitig und positiv kommuniziert werden, indem der Mehrwertsteuer-Hebel durch kurzzeitige Vorzugsangebote verkaufsfördernd eingesetzt wird.

Exkurs: Ausgleichsanspruch nach UstG
Nach § 29 des UStG haben leistende Unternehmer bei einer Steuererhöhung einen Anspruch auf Ausgleich der Umsatzmehrbelastung gegenüber dem Kunden: Der vereinbarte Preis kann somit aufgrund dieses Anspruchs nachträglich erhöht werden. Ein Anspruch besteht allerdings nicht mehr, wenn zwischen Vertragsabschluss und Inkrafttreten der Erhöhung weniger als vier Monate liegen. Zusätzlich zu diesem Anspruch gibt es die Möglichkeit, eine Preisanpassung für den Fall einer Umsatzsteuererhöhung vertraglich festzuschreiben. Dies ist sowohl individualvertraglich als auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen  (AGB) möglich. Als Vorteil erweist sich eine solche Klausel, wenn sie über den gesetzlichen Anspruch des § 29 hinausgeht. Dann kann eine Preisanpassung auch vorgenommen werden, wenn der Vertragsabschluss in den letzten vier Monaten vor der Steuererhöhung erfolgt ist. Gegenüber den Verbrauchern kann eine AGB-Umsatzsteuerklausel aber nur sehr eingeschränkt verwendet werden (§ 309 Nr.1 BGB).

Autor: Wolfgang Walter, _die ratgeber*